Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einführung

Die wichtigsten Fragen vorweg

Was ist eine Menschenrechtsbeschwerde?

Die Menschenrechtsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages.

Auf welchen Gesetzestexten basiert das Vorgehen?

Auf der europäischen Menschenrechtskonvention und auf der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)?

Bei der EMRK handelt es sich um einen internationalen Vertrag. Jeder Staat, der ihn unterzeichnet, geht damit die Verpflichtung ein, den Bürgern innerhalb seiner Hoheitsgewalt bestimmte Rechte und Freiheiten zuzusichern. Die Konvention ist dabei kein Instrument der EU, sondern des Europarates, zu dem 47 Mitgliedsstaaten zählen. Alle zum Europarat gehörenden Mitglieder haben den Vertrag ratifiziert.

Ist die EMRK auch in Deutschland gültig?

Ja. Bereits 1952 erfolgte in Deutschland die Ratifizierung der EMRK. Die Konvention trat 1953 in Kraft, nachdem zehn Staaten sie ratifiziert
hatten, sodass sie seitdem in Deutschland gültig ist, wo sie den Rang eines einfachen, unterhalb der Verfassung angesiedelten Gesetzes einnimmt. Laut Bundesverfassungsgericht ist die EMRK allerdings bei jedweder Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Des Weiteren sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes angreifbar, wenn dadurch ein Verstoß gegen die EMRK gegeben ist. In einem solchen Fall liegt die Zuständigkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Spielt die EMRK im deutschen Rechtsstaat überhaupt eine Rolle und wenn ja, welche?

Die EMRK gewährleistet ausschließlich die Rechte, die in der deutschen Verfassung ebenfalls verankert sind. Durch die Menschenrechtskonvention erhält der Grundrechtsschutz jedoch eine internationale Dimension, wobei die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) obliegt. Die Installation der EMRK wurde nach dem Zweiten Weltkrieg als notwendig erachtet, da es sich während der Herrschaft des nationalsozialistischen Unrechtsregimes in Deutschland mehr als deutlich gezeigt hatte, dass eine alleinige staatliche Gewährleistung von Rechten unzureichend ist. So sollte die Konvention ursprünglich vor allem Schutz gegen die Staatsform der Diktatur bieten. Der EGMR hat die Konventionsrechte im Laufe der vergangenen Jahrzehnte sukzessive weiter ausgelegt, sodass sie heute nicht selten mit weitreichenden Folgen für nationales Recht einhergehen. Daraus resultiert, dass die EMRK in steigendem Maße Einfluss auf die Interpretation und Anwendung des deutschen Rechts nimmt. Generell ist die EMRK somit nicht nur dann von Bedeutung, wenn sich diktatorische Verhältnisse abzeichnen oder massive Grundrechtsverletzungen geschehen. So lassen sich Verletzungen der Konvention selbst in stabilen Demokratien immer wieder beobachten.

Welche Aufgabe hat der EGMR?

Der Fokus des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte richtet sich auf die Überwachung der Einhaltung der EMRK. Der EGMR kontrolliert, ob Staaten, die diese Konvention ratifiziert haben, ihrer damit eingegangenen Verpflichtung zur Gewährleistung bestimmter Rechte nachkommen. Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit nicht in Eigeninitiave auf, sondern reagiert auf Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen, die der Ansicht sind, dass eine Verletzung ihrer Rechte gemäß der Konvention vorliegt. Der EGMR prüft die Beschwerde sodann dahingehend, ob der betroffene Staat eine Pflichtverletzung begangen hat.

Darüber hinaus besteht für Staaten die Möglichkeit, Beschwerden gegen andere Staaten einzulegen, was in der Praxis jedoch selten geschieht.

Wer darf eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR einlegen?

Grundsätzlich jedermann.

Was kann ich mit einer Beschwerde beim EGMR erreichen?

Der EGMR stellt in einem ersten Schritt fest, ob die Beschwerde zutrifft und eine Verletzung der EMRK vorliegt. Ist eine solche gegeben, bedeutet dies für den Beschwerdeführer zunächst einmal, dass ihm deklaratorische Genugtuung widerfährt. Eine erfolgreiche Beschwerde kann sich darüber hinaus auf nationaler Ebene auswirken. So sehen manche Prozessordnungen die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor, wenn dieses nicht im Einklang mit der EMRK steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der EGMR dem Beschwerdeführer Schadenersatz zuspricht, der auf seinem finanziellen und immateriellen Schaden beruht.

Ausgleich des finanziellen Schadens

Mit dem Ausgleich des finanziellen Schadens, den der Beschwerdeführer durch die Verletzung der Konvention erlitten hat, soll der Zustand soweit wie möglich wiederhergestellt werden, der ohne diese Verletzung bestehen würde. Das heißt, dass sich die Höhe des Schadenersatzes daran bemisst, in welchem Umfang der Betroffene finanzielle Einbußen hinnehmen musste, die aus der Verletzung der Konvention resultieren.

Ausgleich des nicht finanziellen Schadens

Der nicht finanzielle Schaden bezieht sich auf die erlittene Rechtsverletzung. Der Beschwerdeführer erhält somit Schmerzensgeld als Ausgleich für das Unrecht, dass ihm durch die Verletzung der Konvention widerfahren ist. Die Höhe der Summe richtet sich nach sämtlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Zu hohe Erwartungen sollten Betroffene allerdings nicht damit verbinden. Die Summe liegt in der Regel zwischen 2.000 und 8.000 Euro. Eine solche Entschädigung wird außerdem nicht in jedem Fall zugesprochen. So kann es der Gerichtshof auch bei der einfachen Feststellung belassen, dass hier eine Rechtsverletzung zu verzeichnen ist.

Wann ist eine Beschwerde beim EGMR zulässig?

Eine Beschwerde beim Gerichtshof kann nur dann eingelegt werden, wenn der innerstaatliche Rechtsweg komplett ausgeschöpft ist. So muss der Beschwerdeführer sämtliche effektiven rechtlichen Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, erfolglos genutzt haben. Erst dann hat er die Option, seinen Fall vor den EGMR zu bringen. Welche rechtlichen Mittel in einem konkreten Fall zu berücksichtigen sind, kann unter Umständen nicht einfach zu beurteilen sein. Deshalb ist dies häufig ein strittiger Punkt, wenn der Gerichtshof seine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde trifft. Aus diesem Grunde ist es ratsam, nicht auf anwaltlichen Beistand zu verzichten. Generell gilt, dass eine Beschwerde beim EGMR immer dann nicht zulässig ist, wenn für den Betroffenen noch die Möglichkeit besteht oder bestanden hat, die innerstaatliche Entscheidung anzufechten.

Muss ich eine Frist beachten, wenn ich eine Beschwerde beim EGMR einlegen will?

Zurzeit gilt eine Frist von sechs Monaten für Beschwerden beim EGMR. (Nicht alle Staaten haben das 15. Protokoll zur EMRK inzwischen ratifiziert. Sobald dies der Fall ist, verkürzt sich die Frist auf vier Monate.) Grundsätzlich beginnt die Frist zu laufen, wenn eine Entscheidung mithilfe des letzten effektiven Rechtsmittels herbeigeführt worden ist, das einem Beschwerdeführer zur Verfügung steht und diesr hiervon Kenntnis nehmen konnte. Deshalb ist es wichtig, genau zu prüfen, welche rechtlichen Schritte vor Einlegung einer Beschwerde zu ergreifen sind. So unterliegt der Beschwerdeführer einerseits der Pflicht, alle effektiven nationalen Rechtsmittel auszuschöpfen, andererseits gibt es Rechtsmittel, die der Europäische Gerichtshof als nicht effektiv einstuft. Ist der Beschwerdeführer noch mit solchen Rechtsmitteln beschäftigt, während die Frist bereits läuft, besteht durchaus die Gefahr, dass sie verstreicht.

Benötige ich einen Anwalt für eine Beschwerde beim EGMR?

Jeder hat das Recht, selbst eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzulegen, ohne einen Anwalt zu involvieren. Diese muss dem EGMR schriftlich per Post übermittelt werden. Zunächst wird dort eine vorläufige Prüfung der Beschwerde vorgenommen. Wird diese als zulässig erkannt, informiert der Gerichtshof den jeweiligen Staat, gegen den die Beschwerde gerichtet ist. Außerdem gibt der EGMR dem Staat Gelegenheit zur Stellungnahme. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Es ist bis zu diesem Zeitpunkt zwar rechtlich zulässig, dass sich ein Beschwerdeführer selbst vertritt, allerdings ist davon dringend abzuraten. So ist das Recht der Menschenrechtskonvention zum einen komplex und die Zusammenhänge sind für juristische Laien kaum zu durchschauen. Zum anderen zeigt sich die EMRK stark geprägt durch die Auslegung und Rechtsprechung des Gerichtshofs. Aus diesem Grunde läuft der Beschwerdeführer ohne kompetenten Rechtsbeistand Gefahr, wesentliche rechtliche Aspekte zu übersehen. Im Zweifelsfall kann dies dazu führen, dass eine durchaus erfolgversprechende Beschwerde nicht den gewünschten Verlauf nimmt.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

In unserem Leitfaden sowie auf den Seiten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.